381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 17 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 3. Finanzierung des Leistungsangebots
Art. 17 BehG · Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
1. Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002 sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.