Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 15 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Zuständigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Planung des Leistungsangebots
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Art. 15 BehG · b) Zuständigkeit

1. Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Anerkennung.

2. Die zuständige Stelle des Kantons überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

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