381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 15 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Planung des Leistungsangebots
Art. 15 BehG · b) Zuständigkeit
1. Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Anerkennung.
2. Die zuständige Stelle des Kantons überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.