Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 14 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Anerkennung von Einrichtungen a) Voraussetzungen

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Planung des Leistungsangebots
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Art. 14 BehG · Anerkennung von Einrichtungen a) Voraussetzungen

1. Einrichtungen werden vom Kanton als beitragsberechtigt anerkannt, wenn sie

a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;

b) über eine Betriebsbewilligung nach diesem Erlass verfügen;

c) die Voraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen;

d) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.

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