381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 14 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Anerkennung von Einrichtungen a) Voraussetzungen
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Planung des Leistungsangebots
Art. 14 BehG · Anerkennung von Einrichtungen a) Voraussetzungen
1. Einrichtungen werden vom Kanton als beitragsberechtigt anerkannt, wenn sie
a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;
b) über eine Betriebsbewilligung nach diesem Erlass verfügen;
c) die Voraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen;
d) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.