381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 13 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Kantonale Angebotsplanung
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Planung des Leistungsangebots
Art. 13 BehG · Kantonale Angebotsplanung
1. Das zuständige Departement ermittelt periodisch den quantitativen und qualitativen Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen. Es erstellt gestützt darauf die kantonale Angebotsplanung und legt diese der Regierung zur Genehmigung vor.
2. Das zuständige Departement bezieht bei der Bedarfsermittlung und der Erstellung der Angebotsplanung Leistungsnutzende, Organisationen, Einrichtungen, Verbände sowie andere Kantone mit ein.
3. Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mit.