Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 12 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Grundsatz

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 2. Planung des Leistungsangebots
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Art. 12 BehG · Grundsatz

1. Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 sicher.

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