381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 11 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Zuständigkeit
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht
Art. 11 BehG · Zuständigkeit
1. Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.
2. Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Einrichtungen.