Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 11 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Zuständigkeit

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht
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Art. 11 BehG · Zuständigkeit

1. Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.

2. Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Einrichtungen.

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