Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 10 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Entzug

III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht
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Art. 10 BehG · b) Entzug

1. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;

b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;

c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

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