381.4
BEHGLHand
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - b) Entzug
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen - 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht
Art. 10 BehG · b) Entzug
1. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;
c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.