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381.4 BEHGLHand CH-SG

Art. 1 Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 BehG · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) Mensch mit Behinderung: Person nach Art. 2 Abs. 1 des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002;

b) Leistungsnutzende: Personen, die nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 als invalid gelten;

c) Organisation: juristische Person, die ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringt;

d) Einrichtung: natürliche oder juristische Person, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbietet, ausgenommen Sonderschulen;

e) Verband: Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, Organisationen oder Einrichtungen zur Vertretung der Interessen der Mitglieder und der Menschen mit Behinderung.

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