Art. 9 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Vorstand VK
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Vorstand VK
1. Der Vorstand VK ist zuständig für
a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37;
b) die Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone nach Art. 39;
c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums nach Art. 40;
d) die Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung der IVSE;
e) Die Festlegung der Regionen nach Art. 12 Abs. 3;
f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g) den Erlass folgender Richtlinien: zur Leistungsabgeltung nach den Art. 20 und 21; zum Verfahren im Bereich C nach Art. 30; Rahmenrichtlinien zur Qualität nach Art. 33 Abs. 2; zur Kostenrechnung nach Art. 34 Abs. 2;
h) die Verabschiedung von Empfehlungen;
i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen;
k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2. An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.