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381.31 CIIS CH-SG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - VK

II. Organisation - II.I. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · VK

1. Die VK ist zuständig für

a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit;

b) den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

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