381.31
CIIS
CH-SG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Organe
II. Organisation - II.I. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Organe
1. Organe der IVSE sind
a) die VK;
b) der Vorstand VK;
c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d) die Regionalkonferenzen;
e) die Rechnungsprüfungskommission.
2. Wahlen und Abstimmungen
- Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a;
- Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid;
- Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.