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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Organe

II. Organisation - II.I. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Organe

1. Organe der IVSE sind

a) die VK;

b) der Vorstand VK;

c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;

d) die Regionalkonferenzen;

e) die Rechnungsprüfungskommission.

2. Wahlen und Abstimmungen

- Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a;

- Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid;

- Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

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