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381.31 CIIS CH-SG

Art. 43 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Liste

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen - VI.V. Übergangsregelung IHV/IVSE
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Art. 43 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Liste

1. Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.

2. Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von 6 Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.

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