381.31
CIIS
CH-SG
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Kostenübernahmegarantien
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen - VI.IV. Aufhebung der IVSE
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Kostenübernahmegarantien
1. Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.