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381.31 CIIS CH-SG

Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Kostenübernahmegarantien

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen - VI.IV. Aufhebung der IVSE
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Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Kostenübernahmegarantien

1. Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

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