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381.31 CIIS CH-SG

Art. 39 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen - VI.III. Inkrafttreten der IVSE
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Art. 39 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

1. Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

2. Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

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