381.31
CIIS
CH-SG
Art. 35 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Streitbeilegung
V. Rechtsschutz und Streitbeilegung
Art. 35 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Streitbeilegung
1. Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung nach Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.