381.31
CIIS
CH-SG
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
IV. Einrichtungen - IV.III. Kostenrechnung
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
1. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2. Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.