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381.31 CIIS CH-SG

Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

IV. Einrichtungen - IV.III. Kostenrechnung
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Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

1. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.

2. Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

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