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381.31 CIIS CH-SG

Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

IV. Einrichtungen - IV.II. Qualität und Wirtschaftlichkeit
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Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

1. Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

2. Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.

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