381.31
CIIS
CH-SG
Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
IV. Einrichtungen - IV.II. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
1. Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2. Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.