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381.31 CIIS CH-SG

Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Bezeichnen der Einrichtungen

IV. Einrichtungen - IV.I. Liste der Einrichtungen
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Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Bezeichnen der Einrichtungen

1. Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn von Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

2. Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

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