381.31
CIIS
CH-SG
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Kostenbeteiligung; Grundsätze
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.IV. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Kostenbeteiligung; Grundsätze
1. Für erwachsene, invalide Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.