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381.31 CIIS CH-SG

Art. 27 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Modalitäten

III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.III. Kostenübernahmegarantie
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Art. 27 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Modalitäten

1. Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.

2. Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3. Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.

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