381.31
CIIS
CH-SG
Art. 25 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Inkasso
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.II. Leistungsabgeltung
Art. 25 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Inkasso
1. Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2. Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. Zehn Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
3. Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.