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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Verrechnungseinheit

III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.II. Leistungsabgeltung
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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Verrechnungseinheit

1. Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

1bis. Für Leistungen von Werkstätten nach Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.

1ter. Für Leistungen von Tagesstätten nach Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

1quater. Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.

5. Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten nach Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

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