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381.31 CIIS CH-SG

Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Definition Leistungsabgeltung

III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.II. Leistungsabgeltung
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Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Definition Leistungsabgeltung

1. Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person je Verrechnungseinheit umgerechnet.

2. Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrags.

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