381.31
CIIS
CH-SG
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Definition Leistungsabgeltung
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.II. Leistungsabgeltung
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Definition Leistungsabgeltung
1. Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person je Verrechnungseinheit umgerechnet.
2. Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrags.