381.31
CIIS
CH-SG
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Kosten
II. Organisation - II.VI. Geschäftsführung
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Kosten
1. Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2. Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hiefür Rechnung und sorgt für das Inkasso.