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Art. 14 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Zusammensetzung

II. Organisation - II.IV. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
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Art. 14 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Zusammensetzung

1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

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