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381.31 CIIS CH-SG

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE - Bezeichnung

II. Organisation - II.II. Verbindungsstellen
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE · Bezeichnung

1. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

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