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381.21 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - Vollzugsbestimmungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 9 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · Vollzugsbestimmungen

1. Das zuständige Departement erlässt für die Bemessung der anrechenbaren Kosten konkretisierende Richtlinien.

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