381.21
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - Vollzugsbestimmungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · Vollzugsbestimmungen
1. Das zuständige Departement erlässt für die Bemessung der anrechenbaren Kosten konkretisierende Richtlinien.