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381.21 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - Ausrichtung des Pflegegelds und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

III. Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 8 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · Ausrichtung des Pflegegelds und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

1. Die nach [Art. 40b](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/381.1/de/art40b) des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998[[11]](#paragraphtext_content_fn_287218_2_11_c) zuständige politische Gemeinde richtet das Pflegegeld direkt an die Pflegeeltern aus. Sie sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

2. Sie macht gestützt auf [Art. 289](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de) Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[[12]](#paragraphtext_content_fn_287219_2_12_c) Unterhaltsbeiträge der Eltern geltend.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Vereinbarung mit einem Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses.

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