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381.21 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - c) Betreuung

II. Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten
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Art. 5 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · c) Betreuung

1. Die für die Betreuung anrechenbaren Kosten betragen je Tag zwischen Fr. 40.- und Fr. 50.-.

2. Der Mindestansatz kann unterschritten werden, wenn Geschwister aufgenommen werden.

3. Der Höchstansatz kann überschritten werden, wenn bei den Pflegeeltern der Bedarf für eine regelmässige Entlastung bei der Betreuung ausgewiesen ist.

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