381.21
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - c) Betreuung
II. Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten
Art. 5 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · c) Betreuung
1. Die für die Betreuung anrechenbaren Kosten betragen je Tag zwischen Fr. 40.- und Fr. 50.-.
2. Der Mindestansatz kann unterschritten werden, wenn Geschwister aufgenommen werden.
3. Der Höchstansatz kann überschritten werden, wenn bei den Pflegeeltern der Bedarf für eine regelmässige Entlastung bei der Betreuung ausgewiesen ist.