381.21
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - b) Unterkunft und Verpflegung
II. Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten
Art. 4 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · b) Unterkunft und Verpflegung
1. Für Unterkunft und Verpflegung ist der Ansatz nach [Art. 11](https://db.clex.ch/link/Bund/831.101/de) Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947[[8]](#paragraphtext_content_fn_287209_2_8_c) anrechenbar.
2. Zusätzlich anrechenbar sind regelmässige individuelle Nebenkosten, die Gegenstand der Vereinbarung mit den Pflegeeltern nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses sind.