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Art. 2 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - Vereinbarungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · Vereinbarungen

1. Die gesetzliche Vertretung der oder des Minderjährigen schliesst mit den Pflegeeltern eine Vereinbarung ab. Darin wird insbesondere das Pflegegeld geregelt.

2. Liegt die fachliche Indikation vor, schliesst die nach [Art. 40a](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/381.1/de/art40a) Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998[[5]](#paragraphtext_content_fn_287206_2_5_c) zuständige Stelle mit einem Leistungserbringer, der Dienstleistungen in der Familienpflege nach [Art. 20a](https://db.clex.ch/link/Bund/211.222.338/de) ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[[6]](#paragraphtext_content_fn_287206_2_6_c) oder sozialpädagogische Familienbegleitung anbietet, eine Vereinbarung ab. In der Vereinbarung werden insbesondere die Kosten für die Begleitung der Pflegefamilie geregelt.

3. Die vereinbarten Ansätze für die Entschädigung sind anrechenbar, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Höchst- und Mindestansätze nach Art. 3 ff. dieses Erlasses eingehalten werden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen anordnet, die höhere Kosten zur Folge haben. Vor einem solchen Entscheid gibt sie der finanzierenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme.[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_168946_2_7_c) | | |

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