381.21
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - Übergangsbestimmung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · Übergangsbestimmung
1. Kostengutsprachen für Pflegeverhältnisse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
2. Verändern sich die Verhältnisse, richtet sich die Anpassung der Kostengutsprache nach dem vorliegenden Erlass.