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381.21 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 10 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger · Übergangsbestimmung

1. Kostengutsprachen für Pflegeverhältnisse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

2. Verändern sich die Verhältnisse, richtet sich die Anpassung der Kostengutsprache nach dem vorliegenden Erlass.

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