Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.19 PQV CH-SG

Art. 9 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - b) Leitung der Pflege und Betreuung

III. Leitung und Personal
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Art. 9 PQV · b) Leitung der Pflege und Betreuung

1. Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in Pflege

a) der Tertiärstufe und über wenigstens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung oder

b) der Sekundarstufe II und über wenigstens fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung. Die Zusammenarbeit mit einer Pflegeexpertin oder einem Pflegeexperten zur fachlichen Führung ist sichergestellt.

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