381.19
PQV
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Interne Aufsicht
II. Konzeptionelle Grundlagen
Art. 5 PQV · Interne Aufsicht
1. Die interne Aufsicht gilt als sichergestellt, wenn sie von Personen wahrgenommen wird, die
a) von der operativen Leitung unabhängig sind und nicht befangen erscheinen;
b) über fachliche Kompetenzen zur Überprüfung der Betriebsführung bezüglich pflegerischer, betreuerischer, struktureller, personeller und finanzieller Belange verfügen.
2. Die zur Wahrnehmung der internen Aufsicht zuständigen Personen erstatten der strategischen Führung wenigstens einmal jährlich Bericht.