381.19
PQV
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Begriffe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 PQV · Begriffe
1. In diesem Erlass bedeuten
a) strategische Führung: oberstes leitendes Organ der privaten oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft einer Einrichtung;
b) operative Leitung: eine oder mehrere Personen, welche die Geschäftsleitung der Einrichtung wahrnehmen;
c) Fachpersonal: Personen, die wenigstens über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in Pflege oder Betreuung verfügen. Gleichgestellt sind ausländische Diplome, die in der Schweiz anerkannt wurden.