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381.19 PQV CH-SG

Art. 3 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 PQV · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) strategische Führung: oberstes leitendes Organ der privaten oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft einer Einrichtung;

b) operative Leitung: eine oder mehrere Personen, welche die Geschäftsleitung der Einrichtung wahrnehmen;

c) Fachpersonal: Personen, die wenigstens über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in Pflege oder Betreuung verfügen. Gleichgestellt sind ausländische Diplome, die in der Schweiz anerkannt wurden.

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