381.19
PQV
CH-SG
Art. 17 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Besitzstandswahrung
V. Schlussbestimmungen
Art. 17 PQV · Besitzstandswahrung
1. Die Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach Art. 16 Bst. a dieses Erlasses werden für Bauten und Ausstattung von Einrichtungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, nicht angewendet.
2. Bei Umbau oder Sanierung der Einrichtungen wird für die betreffenden Bauten die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach Art. 16 Bst. a dieses Erlasses angestrebt.