Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.19 PQV CH-SG

Art. 16 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - b) persönlich genutzte Infrastruktur

IV. Bauten und Ausstattung
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Art. 16 PQV · b) persönlich genutzte Infrastruktur

1. Jede Person hat in ihrem Zimmer Anspruch auf

a) eine hindernisfreie Nasszone mit den üblichen Sanitäranlagen;

b) einen Zugang zu einem Notrufsystem;

c) ein Pflegebett.

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