381.19
PQV
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - b) persönlich genutzte Infrastruktur
IV. Bauten und Ausstattung
Art. 16 PQV · b) persönlich genutzte Infrastruktur
1. Jede Person hat in ihrem Zimmer Anspruch auf
a) eine hindernisfreie Nasszone mit den üblichen Sanitäranlagen;
b) einen Zugang zu einem Notrufsystem;
c) ein Pflegebett.