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381.19 PQV CH-SG

Art. 14 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - b) verfügbares Flächenangebot

IV. Bauten und Ausstattung
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Art. 14 PQV · b) verfügbares Flächenangebot

1. Je betreute Person stehen zur Verfügung

a) im allgemein genutzten Aufenthaltsbereich wenigstens 6 Quadratmeter;

b) im Einzelzimmer wenigstens 20 Quadratmeter oder im Doppelzimmer wenigstens 17 Quadratmeter.

2. Abweichungen vom Flächenangebot nach Abs. 1 dieser Bestimmung können zugelassen werden, wenn sie konzeptionell begründet sind.

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