381.19
PQV
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - b) verfügbares Flächenangebot
IV. Bauten und Ausstattung
Art. 14 PQV · b) verfügbares Flächenangebot
1. Je betreute Person stehen zur Verfügung
a) im allgemein genutzten Aufenthaltsbereich wenigstens 6 Quadratmeter;
b) im Einzelzimmer wenigstens 20 Quadratmeter oder im Doppelzimmer wenigstens 17 Quadratmeter.
2. Abweichungen vom Flächenangebot nach Abs. 1 dieser Bestimmung können zugelassen werden, wenn sie konzeptionell begründet sind.