381.19
PQV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Bauten a) Zugänglichkeit
IV. Bauten und Ausstattung
Art. 13 PQV · Bauten a) Zugänglichkeit
1. Bauten und Räumlichkeiten, die von betreuten Personen genutzt werden, sind rollstuhlgängig.