381.19
PQV
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Verfügbarkeit Fachpersonal
III. Leitung und Personal
Art. 12 PQV · Verfügbarkeit Fachpersonal
1. Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung stellt sicher, dass jederzeit wenigstens eine Fachperson in der Einrichtung verfügbar ist.
2. Die Fachperson gilt in der Nacht auch als verfügbar, wenn sie dauernd telefonisch erreichbar und innerhalb von 20 Minuten vor Ort im Einsatz sein kann.