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381.19 PQV CH-SG

Art. 10 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Stellenbedarf a) Grundsatz

III. Leitung und Personal
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Art. 10 PQV · Stellenbedarf a) Grundsatz

1. Die Zahl der Mitarbeitenden entspricht den Anforderungen der Pflege und Betreuung, wenn sie auf die Anzahl und den Pflegebedarf der betreuten Personen abgestimmt ist.

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