381.19
PQV
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 PQV · Geltungsbereich
1. Die qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass gelten für stationäre Einrichtungen für Betagte, die betrieben werden von
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
b)* privaten Institutionen mit Leistungsvereinbarung einer politischen Gemeinde oder Bewilligung des Departementes des Innern oder des Gesundheitsdepartementes.