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381.19 PQV CH-SG

Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV) - Geltungsbereich (PQV)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass gelten für stationäre Einrichtungen für Betagte, die betrieben werden von

a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften;

b)* privaten Institutionen mit Leistungsvereinbarung einer politischen Gemeinde oder Bewilligung des Departementes des Innern oder des Gesundheitsdepartementes.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Durch die Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass werden die jeweiligen qualitativen Zulassungsbedingungen für Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 erfüllt.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. In diesem Erlass bedeuten

a) strategische Führung: oberstes leitendes Organ der privaten oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft einer Einrichtung;

b) operative Leitung: eine oder mehrere Personen, welche die Geschäftsleitung der Einrichtung wahrnehmen;

c) Fachpersonal: Personen, die wenigstens über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in Pflege oder Betreuung verfügen. Gleichgestellt sind ausländische Diplome, die in der Schweiz anerkannt wurden.

II. Konzeptionelle Grundlagen

1. Das Konzept über die Führung und Organisation der Einrichtung umfasst folgende Angaben

a) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der strategischen Führung und der operativen Leitung;

b) Bezeichnung der internen Aufsicht;

c) Grundsätze der Personalführung und -entwicklung;

d) Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung;

e) Vorgehen und Zuständigkeit bei besonderen Vorkommnissen;

f) Beschreibung der finanziellen Führung nach den geltenden Vorschriften sowie der Grundlagen der Kostenrechnung und der Taxordnung;

g) Bezeichnung einer unabhängigen Revisionsstelle.

II. Konzeptionelle Grundlagen

1. Die interne Aufsicht gilt als sichergestellt, wenn sie von Personen wahrgenommen wird, die

a) von der operativen Leitung unabhängig sind und nicht befangen erscheinen;

b) über fachliche Kompetenzen zur Überprüfung der Betriebsführung bezüglich pflegerischer, betreuerischer, struktureller, personeller und finanzieller Belange verfügen.

2. Die zur Wahrnehmung der internen Aufsicht zuständigen Personen erstatten der strategischen Führung wenigstens einmal jährlich Bericht.

II. Konzeptionelle Grundlagen

1. Das Konzept über die Pflege und Betreuung in der Einrichtung umfasst Angaben zu

a) Leistungsbereichen;

b) Zielgruppen;

c) angewendetem Bedarfsermittlungssystem;

d) ärztlicher Versorgung, einschliesslich Notfallversorgung;

e) pharmazeutischer Versorgung. Die Bereitstellung, Vorbereitung und Abgabe von Arzneimitteln erfolgt ausschliesslich durch Fachpersonal;

f) Verfahren bei bewegungseinschränkenden Massnahmen;

g) Hygienemassnahmen;

h) ausreichendem Flüssigkeits- und Nahrungsangebot, einschliesslich der Gewährleistung ärztlich verordneter Diäten;

i) Pflege und Betreuung von Personen mit demenzieller Erkrankung;

j) palliativer Behandlung und Betreuung;

k) Umgang mit Sterbehilfe und Sterbehilfeorganisationen.

II. Konzeptionelle Grundlagen

1. Die Pflege wird bei jeder betreuten Person dokumentiert. Die Pflegedokumentation umfasst wenigstens

a) Personalien der betreuten Person und der vertretungsberechtigten Personen;

b) Diagnose, ärztliche Anordnung und Behandlungsplan, insbesondere bezüglich Medikation und Diäten;

c) Kopie des Betreuungsvertrags bei urteilsunfähigen Personen;

d) Kopie der Patientenverfügung, falls vorhanden;

e) Angaben zu regelmässiger Bedarfsabklärung;

f) Angaben zu angeordneten bewegungseinschränkenden Massnahmen;

g) Pflegeplanung und -bericht.

III. Leitung und Personal

1. Leitung und Personal sind persönlich und fachlich geeignet, wenn sie nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten.

III. Leitung und Personal

1. Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in Pflege

a) der Tertiärstufe und über wenigstens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung oder

b) der Sekundarstufe II und über wenigstens fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung. Die Zusammenarbeit mit einer Pflegeexpertin oder einem Pflegeexperten zur fachlichen Führung ist sichergestellt.

III. Leitung und Personal

1. Die Zahl der Mitarbeitenden entspricht den Anforderungen der Pflege und Betreuung, wenn sie auf die Anzahl und den Pflegebedarf der betreuten Personen abgestimmt ist.

III. Leitung und Personal

1. Gemessen an der Anzahl und am Pflegebedarf der betreuten Personen beträgt der Stellenbedarf im Jahresmittel wenigstens

Pflegestufe | Pflegebedarf in Minuten | in Vollzeitäquivalenten je Bewohnerin / je Bewohner

--- | --- | ---

1 | bis 20 | 0.06

2 | 21 - 40 | 0.17

3 | 41 - 60 | 0.24

4 | 61 - 80 | 0.35

5 | 81 - 100 | 0.45

6 | 101 - 120 | 0.54

7 | 121 - 140 | 0.64

8 | 141 - 160 | 0.72

9 | 161 - 180 | 0.83

10 | 181 - 200 | 0.91

11 | 201 - 220 | 1.01

12 | über 220 | 1.29

2. Von den Stellenprozenten, über die eine Einrichtung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wenigstens verfügen muss, werden besetzt

a) wenigstens 40 Prozent von Fachpersonal;

b) wenigstens 10 Prozent von Fachpersonal mit Abschluss in Pflege auf Tertiärstufe.

III. Leitung und Personal

1. Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung stellt sicher, dass jederzeit wenigstens eine Fachperson in der Einrichtung verfügbar ist.

2. Die Fachperson gilt in der Nacht auch als verfügbar, wenn sie dauernd telefonisch erreichbar und innerhalb von 20 Minuten vor Ort im Einsatz sein kann.

IV. Bauten und Ausstattung

1. Bauten und Räumlichkeiten, die von betreuten Personen genutzt werden, sind rollstuhlgängig.

IV. Bauten und Ausstattung

1. Je betreute Person stehen zur Verfügung

a) im allgemein genutzten Aufenthaltsbereich wenigstens 6 Quadratmeter;

b) im Einzelzimmer wenigstens 20 Quadratmeter oder im Doppelzimmer wenigstens 17 Quadratmeter.

2. Abweichungen vom Flächenangebot nach Abs. 1 dieser Bestimmung können zugelassen werden, wenn sie konzeptionell begründet sind.

IV. Bauten und Ausstattung

1. Jede Person hat in ihrem Zimmer Anspruch auf

a) eine hindernisfreie Nasszone mit den üblichen Sanitäranlagen;

b) einen Zugang zu einem Notrufsystem;

c) ein Pflegebett.

V. Schlussbestimmungen

1. Die Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach Art. 16 Bst. a dieses Erlasses werden für Bauten und Ausstattung von Einrichtungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, nicht angewendet.

2. Bei Umbau oder Sanierung der Einrichtungen wird für die betreffenden Bauten die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach Art. 16 Bst. a dieses Erlasses angestrebt.

V. Schlussbestimmungen

1. Die Mindestanforderungen nach Art. 11 dieses Erlasses werden für Einrichtungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, ab 1. Januar 2018 angewendet.

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