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381.181 CH-SG

Art. 2 Beschluss über die Pflegeheimliste - Leistungsauftrag

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Art. 2 Beschluss über die Pflegeheimliste · Leistungsauftrag

1. Die in der Pflegeheimliste aufgeführten Leistungserbringer sind beauftragt, Leistungen der Langzeitpflege nach Art. 6 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 über alle Pflegestufen nach Art. 7a Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 zu erbringen.

2. Die beauftragten Leistungserbringer können zusätzlich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Art. 7 Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erbringen.

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