381.181
CH-SG
Art. 2 Beschluss über die Pflegeheimliste - Leistungsauftrag
Art. 2 Beschluss über die Pflegeheimliste · Leistungsauftrag
1. Die in der Pflegeheimliste aufgeführten Leistungserbringer sind beauftragt, Leistungen der Langzeitpflege nach Art. 6 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 über alle Pflegestufen nach Art. 7a Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 zu erbringen.
2. Die beauftragten Leistungserbringer können zusätzlich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Art. 7 Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erbringen.