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381.181 CH-SG

Pflegeheimliste

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Für den Kanton St.Gallen gilt die Pflegeheimliste nach dem Anhang zu diesem Erlass.

1. Die in der Pflegeheimliste aufgeführten Leistungserbringer sind beauftragt, Leistungen der Langzeitpflege nach Art. 6 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 über alle Pflegestufen nach Art. 7a Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 zu erbringen.

2. Die beauftragten Leistungserbringer können zusätzlich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Art. 7 Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erbringen.

1. Der Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste vom 23. August 2005 wird aufgehoben.

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.

1. Gegen diesen Erlass kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 innert dreissig Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

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