381.18
CH-SG
Art. 9 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Interne Aufsicht
III. Aufsicht
Art. 9 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Interne Aufsicht
1. Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht und legt Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht schriftlich fest.