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381.18 CH-SG

Art. 9 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Interne Aufsicht

III. Aufsicht
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Art. 9 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Interne Aufsicht

1. Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht und legt Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht schriftlich fest.

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