Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.18 CH-SG

Art. 8 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - b) Verzeichnis

III. Aufsicht
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Art. 8 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · b) Verzeichnis

1. Die Leitung der Einrichtung stellt dem Dienst für Pflege und Entwicklung alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen zu.

2. Das Verzeichnis enthält

a) Personalien;

b) Namen der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

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