381.18
CH-SG
Art. 8 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - b) Verzeichnis
III. Aufsicht
Art. 8 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · b) Verzeichnis
1. Die Leitung der Einrichtung stellt dem Dienst für Pflege und Entwicklung alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen zu.
2. Das Verzeichnis enthält
a) Personalien;
b) Namen der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.