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381.18 CH-SG

Art. 6 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Verzeichnis

II. Betriebsbewilligung
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Art. 6 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Verzeichnis

1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.

2. Das Verzeichnis ist öffentlich und enthält

a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;

b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;

c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.

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