381.18
CH-SG
Art. 6 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Verzeichnis
II. Betriebsbewilligung
Art. 6 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Verzeichnis
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.
2. Das Verzeichnis ist öffentlich und enthält
a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;
c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.