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381.18 CH-SG

Art. 5 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Entzug

II. Betriebsbewilligung
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Art. 5 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Entzug

1. Das Gesundheitsdepartement entzieht die Betriebsbewilligung, wenn

a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;

b) Auflagen nicht eingehalten werden;

c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

1bis Es verfügt die sofortige Schliessung der Einrichtung, wenn das Wohl der betreuten Personen erheblich gefährdet erscheint.

2. ...

3. ...

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