381.18
CH-SG
Art. 5 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Entzug
II. Betriebsbewilligung
Art. 5 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Entzug
1. Das Gesundheitsdepartement entzieht die Betriebsbewilligung, wenn
a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b) Auflagen nicht eingehalten werden;
c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.
1bis Es verfügt die sofortige Schliessung der Einrichtung, wenn das Wohl der betreuten Personen erheblich gefährdet erscheint.
2. ...
3. ...