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381.18 CH-SG

Art. 18 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Übergangsbestimmung

1. Bestehende Einrichtungen reichen dem Departement für Inneres und Militär bis 30. September 2004 das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung samt Unterlagen nach Art. 3 und 8 dieses Erlasses ein.

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